Wie die Kostenübernahme geregelt ist.
Die Finanzierung hängt vom Alter, vom Behandlungsangebot und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab. Die wichtigsten Rahmenbedingungen finden Sie hier übersichtlich zusammengefasst.
Psychotherapie bis zum 21. Lebensjahr ist grundsätzlich Kassenleistung.
Psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen und eine indizierte Richtlinienpsychotherapie für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet werden. Eine Überweisung ist in der Regel nicht erforderlich.
Vor Beginn einer längerfristigen Behandlung wird – abhängig vom Verfahren und Behandlungsumfang – ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt. Die notwendigen Schritte werden in der Praxis vorbereitet und gemeinsam besprochen.
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem individuellen Tarif.
Private Krankenversicherungen unterscheiden sich darin, wie viele Sitzungen übernommen werden, welche Antragsunterlagen erforderlich sind und ob bestimmte Begrenzungen gelten. Es ist daher sinnvoll, die konkreten Vertragsbedingungen vor Behandlungsbeginn direkt bei der Versicherung zu erfragen.
Auf Wunsch kann die Praxis die für eine Anfrage erforderlichen Angaben zum Behandlungsverfahren und zur Qualifikation bereitstellen.
Auch bei Beihilfe gelten eigene Antragswege.
Bei beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten ist meist eine Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung relevant. Je nach Beihilfestelle können Formulare und Genehmigungsverfahren variieren. Bitte bringen Sie vorhandene Unterlagen zum Erstgespräch mit oder erfragen Sie diese vorab.
Psychodynamische Beratung erfolgt auf Selbstzahlerbasis.
Das Angebot für Erwachsene ist eine psychodynamisch orientierte Beratung und keine Richtlinienpsychotherapie für Erwachsene. Die Kosten werden daher privat getragen und in einem transparenten Honorarrahmen vor Beginn vereinbart.
Bei Unsicherheit können Sie Ihren Versicherungsstatus und Ihr Anliegen kurz in der Anfrage nennen.
Verbindlich entscheidet immer der jeweilige Kostenträger.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Eine verbindliche Zusage über Art und Umfang der Erstattung kann ausschließlich die jeweilige Krankenkasse, private Versicherung oder Beihilfestelle geben.